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Copyright:
Alle Photos und Grafiken auf dieser Website unterliegen
dem Copyright.
Jede Vervielfältigung bedarf der ausdrücklichen, schriftlichen
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können Marken- oder Warenzeichen im Besitze ihrer rechtlichen
Eigentümer sein. Die Rechte aller erwähnten und benutzten
Marken- und Warenzeichen liegen ausschließlich bei deren
Besitzern.
Abbildung von öffentlichen Plätzen / Passanten (Gigapixel-Chemnitz):
Das Urhebergesetz erlaubt es Fotografen, Fotografien von
Häusern, Denkmälern oder Privatbesitz im öffentlichen Raum
ohne Erlaubnis und Vergütung anzufertigen und zu veröffentlichen.
Passanten oder Autos sind nicht zentraler Bestandteil solcher
Bilder und wurden rein zufällig abgebildet, wodurch auch
hier keine ausdrückliche Zustimmung erfolgen muss. Solche
Bilder stellen daher keine Einschränkung des Persönlichkeitsrechtes
dar.
Trotz der Bemühungen unser Internetangebot stets aktuell
zu halten, kann keine Garantie für die Richtigkeit und Vollständigkeit
übernommen werden.

I. Allgemeines
1. Die nachfolgenden AGB gelten für alle dem Auftragnehmer,
im nachfolgenden auch Fotograf oder Designer genannt,
erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen
nicht umgehend widersprochen wird.
2. „Lichtbilder“ im Sinne dieser AGB sind alle vom Fotografen/Designer
hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form
oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen.
(Negative, Dia-Positive, Papierbilder, Still-Videos, elektronische
Stehbilder in digitalisierter Form, Videos usw.)
II. Urheberrecht
1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern
nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.
2. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken,
ist - sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart
wurde - jeweils nur das einfache Nutzungsrecht
übertragen. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der
besonderen Vereinbarung.
3. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger
Bezahlung des Honorars an den Fotografen.
4. Der Besteller eines Bildes i.S. vom § 60 UrhG hat kein
Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten,
wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen
worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen.
5. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf,
sofern nichts anderes vereinbart wurde, verlangen, als Urheber
des Lichtbildes genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts
auf Namensnennung berechtigt den Fotografen zum Schadensersatz.
6. Die Negative verbleiben beim Fotografen. Eine Herausgabe
der Negative an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter
Vereinbarung.
7. Wenn nicht anders vereinbart, hat der Fotograf hat das
Recht, von ihm erstellte Fotos, Entwürfe, Designs und Layouts
auch nach dem Erwerb von Nutzungsrechten durch den Kunden
ohne besonderes Einverständnis des Kunden als Referenz aufzuführen,
in Belegmappen bzw. bei Präsentationen oder Messen zu verwenden.
III. Vergütung, Eigentumsvorbehalt
1. Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar
als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale zuzüglich
der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet; Nebenkosten (Reisekosten,
Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten,
Studiomieten etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen.
2. Fällige Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug
zu zahlen. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn er fällige
Rechnungen nicht spätestens 30 (in Worten: dreißig) Tage
nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung
begleicht. Dem Fotografen bleibt vorbehalten, den Verzug
durch Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung
zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen.
3. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben
die gelieferten Lichtbilder Eigentum des Fotografen.
4. Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen
Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben,
so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie
der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen.
Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion
Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf
behält den Vergütungs-Anspruch für bereits begonnene Arbeiten.
5. Der Fotograf behält sich das Eigentum an übergebenen
Daten, Bildmaterial, ausgestellten
Gutscheinen, Waren etc. bis zur vollständigen Zahlung des Rechnungspreises
vor. Die Übertragung des Eigentums erfolgt
unter der Bedingung der vollständigen Zahlung des Rechnungsbetrages
sowie der vollständigen Begleichung aller zugunsten des
Fotografen bestehenden Forderungen. Sollte ein unbezahlter
Gutschein vom Kunden eingelöst werden, verfügt der
Fotograf über den Eigentumsvorbehalt über diesen
Gutschein und ist nicht verpflichtet Diesen einzulösen.
In diesem Fall wird der Gutscheininhaber auf Anfrage
über den Grund der Sperrung aufgeklärt.
IV. Haftung
1. Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem
Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen,
haftet der Fotograf für sich und seine Erfüllungsgehilfen
nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Er haftet ferner
für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten,
die er oder seine Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen
herbeigeführt haben. Für Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen,
Filmen, Displays, Layouts, Negativen oder Daten haftet der
Fotograf – wenn nichts anderes vereinbart wurde – nur bei
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
3. Der Fotograf haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit
der Lichtbilder nur im Rahmen der Garantieleistungen der
Hersteller des Fotomaterials.
4. Die Zusendung und Rücksendung von Filmen, Bildern und
Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die Rücksendung
erfolgt.
5. Da der Auftragnehmer nicht alle Daten archivieren kann,
hat der Auftraggeber selbst für eine ausreichende Sicherung,
seiner vom Auftragnehmer erhaltenen Daten, zu sorgen (Anfertigung
von Datenträgerkopien).
V. Nebenpflichten
1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen
übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht
sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten
Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung
besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung
dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte
rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach
der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach
Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach zwei
Werktagen ab, ist der Fotograf berechtigt, gegebenenfalls
Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume
die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers auszulagern.
Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
VI. Leistungsstörung, Ausfallhonorar
1. Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber mehrere Lichtbilder
zur Auswahl, hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten
Lichtbilder innerhalb einer Woche nach Zugang - wenn keine
längere Zeit vereinbart wurde - auf eigene Kosten und Gefahr
zurücksenden. Für verlorene oder beschädigte Lichtbilder
kann der Fotograf, sofern er den Verlust oder die Beschädigung
nicht zu vertreten hat, Bezahlung verlangen.
2. Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber Bilder aus seinem
Archiv, so hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Bilder
innerhalb eines Monats nach Zugang beim Auftraggeber, die
ausgewählten innerhalb eines Monats nach Verwendung zurückzuschicken.
Kommt der Auftraggeber mit der Rücksendung in Verzug, kann
der Fotograf eine Blockierungsgebühr von 1 (in Worten: einem)
Euro pro Tag und Bild verlangen, sofern nicht der Auftraggeber
nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger
ist als die Schadenspauschale. Bei Verlust oder Beschädigung,
die eine weitere Verwendung der Bilder ausschließt, kann
der Fotograf Schadenersatz verlangen. Der Schadenersatz
beträgt mindestens 1000 (in Worten: eintausend) Euro für
jedes Original und 200 (in Worten: zweihundert) Euro für
jedes Duplikat, sofern nicht der Auftraggeber nachweist,
dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger ist als
die Schadenspauschale. Die Geltendmachung eines höheren
Schadens bleibt dem Fotografen
vorbehalten.
3. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene
Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat,
wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar des
Fotografen, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend.
Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch
für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz,
sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass dem Fotografen
kein Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit
des Auftraggebers kann der Fotograf auch Schadensersatzansprüche
geltend machen.
4. Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich,
wenn sie ausdrücklich vom Fotografen bestätigt worden sind.
Der Fotograf haftet für Fristüberschreitung nur bei
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
VII. Datenschutz
Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten
des Auftraggebers können gespeichert werden. Der Fotograf
verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt
gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.
VIII. Digitale Fotografie
1. Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielfältigung
der Lichtbilder des Fotografen auf Datenträgern aller Art
bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
2. Die Übertragung von Nutzungsrechten beinhaltet nicht
das Recht zur Speicherung und Vervielfältigung (außer zu
Zwecken der Datensicherung), wenn dieses Recht nicht ausdrücklich
übertragen wurde.
IX. Bildbearbeitung
1. Die Bearbeitung von Lichtbildern des Fotografen und ihre
Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder digital, bedarf
der vorherigen Zustimmung des Fotografen. Entsteht durch
Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische Manipulation
ein neues Werk, ist dieses mit [M] zu kennzeichnen. Die
Urheber der verwendeten Werke und der Urheber des neuen
Werkes sind Miturheber im Sinne des §8UrhG.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder des Fotografen
digital so zu speichern und zu kopieren, dass der Name des
Fotografen mit den Bilddaten elektronisch verknüpft wird.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische
Verknüpfung so vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von Datenübertragung,
bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen Arten von
Projektionen, insbesondere bei jeder öffentlichen Wiedergabe,
erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der Bilder
klar und eindeutig identifizierbar ist.
4. Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt
ist, den Fotografen mit der elektronischen Bearbeitung fremder
Lichtbilder zu beauftragen, wenn er einen solchen Auftrag
erteilt. Er stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter
frei, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.
X. Nutzung und Verbreitung
1. Die Verbreitung von Lichtbildern des Fotografen im Internet
und in Intranets, in Online-Datenbanken, in elektronischen
Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers
bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder ähnlichen Datenträgern
ist nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen
dem Fotografen und dem Auftraggeber gestattet.
2. Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder im Internet
und in Intranets und auf Datenträgern und Geräten, die zur
öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung
von Soft- und Hardcopies geeignet sind, bedarf der vorherigen
schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
3. Die Vervielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen,
die der Fotograf auf elektronischem Wege hergestellt hat,
bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des
Fotografen.
4. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien
und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht
ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
5. Wünscht der Auftraggeber, dass der Fotograf ihm Datenträger,
Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies zu vereinbaren
und gesondert zu vergüten.
6. Hat der Fotograf dem Auftraggeber Datenträger, Dateien
und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger
Einwilligung des Fotografen verändert werden. Für eine ausreichende
Datensicherung hat der Auftraggeber jedoch selbst zu sorgen
(Anfertigung von Datenträgerkopien für diesen Zweck dringend
empfohlen), da der Auftragnehmer nicht alle Daten archivieren
kann.
7. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien
und Daten online und offline liegen beim Auftraggeber; die
Art und Weise der Übermittlung kann der Auftragnehmer bestimmen.
8. Der Fotograf überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen
Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes
vereinbart ist, wird jeweils das einfache Nutzungsrecht
übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte
bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
9. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung
der Vergütung über.
XI. Hinweis zur Künstlersozialkasse
1. Nicht nur die "klassischen" Verwerter künstlerischer
und publizistischer Leistungen sind nach § 25 KSVG an die
Künstlersozialkasse abgabepflichtig. Die Abgabepflicht trifft
nach § 25 Abs. 1 Satz 2 KSVG vielmehr alle Unternehmen,
die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit
betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige
Künstler und Publizisten vergeben.
2. Das heißt, diese Auftraggeber sind verpflichtet den jeweils
aktuellen Beitrag (prozentual vom Rechnungsbetrag) an die
KSK abzuführen.
3. Da der Auftragnehmer die Abgabepflicht des Auftraggebers
grundsätzlich nicht überprüft, liegt die Beitragszahlung
allein in der Verantwortung des Auftraggebers.
4. Finanzielle (Rück-)Forderungen des Auftraggebers in Bezug
zum KSK-Beitrag können vom Auftragnehmer daher nicht berücksichtigt
werden.
XII. Schlussbestimmungen
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis
ist der Sitz des Fotografen, wenn der Vertragspartner nicht
Verbraucher ist. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute,
juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich
rechtliches Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz des
Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.
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